Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 116 Kurzbericht
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG, 24 FINMAG1, 137 KKV2 und 9–12 FINMA-PV3) 1Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften betreffend die Jahresrechnung und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG, bei den Immobilienfonds zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG. 2Bei der SICAV und der SICAF kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der aktienrechtlichen Prüfgesellschaft gemäss Artikel 728 OR4 umfassen. 3Die FINMA kann eine Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften für allgemeinverbindlich erklären. |