Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 13 Repofähige Effekten
1Die Fondsleitung oder die SICAV darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so dürfen sie nicht für Repos verwendet werden. |