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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
vom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 25Umbrella-Fonds
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den einzelnen Effektenfonds oder, im Fall eines Umbrella-Fonds, auf das einzelne Teilvermögen anwendbar.