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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

vom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 25 Umbrella-Fonds

Die Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts sind auf den ein­zel­nen Ef­fek­ten­fonds oder, im Fall ei­nes Um­brel­la-Fonds, auf das ein­zel­ne Teil­ver­mö­gen an­wend­bar.