Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 28 Exotische Derivate
1Die Fondsleitung oder die SICAV darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie:
2Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II angewendet wird, ist das exotische Derivat für die Umrechnung in sein Basiswertäquivalent nach Artikel 35 Absatz 2 mit seinem maximal möglichen Delta (absoluter Wert) zu gewichten. 3Das jeweilige Risikomess-Modell muss in der Lage sein, das exotische Derivat seinem Risiko entsprechend abzubilden. 4Ist das maximale Delta des exotischen Derivats positiv, so muss es bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten mit diesem maximalen Delta gewichtet werden. Ist das minimale Delta negativ, so muss es bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten mit diesem minimalen Delta gewichtet werden. |