Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 29 Vertragsabschluss
1Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab. 2Geschäfte mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäfte) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 30 und 31 erfüllt sind. |