Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 30 OTC-Geschäft
1OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der einschlägigen internationalen Standards entspricht. 2Die Gegenpartei muss:
3Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. 4Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss dessen Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. 5Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Derivat nach Absatz 4 sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen. Der Vertrag ist mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden aus Gründen der Risikoverteilung oder, wenn weitere Vertragsbestandteilte wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anlegerinnen und Anleger erscheinen lassen. 6Auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 7Der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. |