Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 32 Bewertung
1Derivate, für die aktuelle Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden. 2Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen, gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. |