Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 33 Risikomessverfahren
1Die Fondsleitung oder die SICAV wendet entweder den Commitment-Ansatz I, den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz an. 2Die Anwendung des Modell-Ansatzes bedarf der Genehmigung der FINMA. 3Die Fondsleitung oder die SICAV stimmt das gewählte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab. 4Der Modell-Ansatz ist zwingend anzuwenden, wenn:
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