Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 44 Deckung einer Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, so muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein. 2Die Deckung einer solchen Verpflichtung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. 3Die Fondsleitung oder die SICAV muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. |