Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 45 Deckung einer Zahlungsverpflichtung
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Zahlungsverpflichtung ein, so muss diese dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 34 Absatz 5 gedeckt sein. 2Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II oder der Modell-Ansatz angewendet wird, werden zusätzlich als Deckung anerkannt:
3Die Deckung nach Absatz 2 muss jederzeit innerhalb von sieben Bankwerktagen zu flüssigen Mitteln gemacht werden können. 4Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert an die Deckung angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen. 5Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung. |