Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 47 Anrechnung von Derivaten
1Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximal- und Minimallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, sind die Basiswertäquivalente gemäss Anhang 1 massgebend. 2Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten vorübergehend unterschritten werden, wenn die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben. 3Derivat-Komponenten sind mit dem Anrechnungsbetrag nach Artikel 35 zu berücksichtigen. |