Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 49 Offenlegung
1Ist bei der Verwaltung eines Effektenfonds der Einsatz von Derivaten zulässig, so sind diese im Fondsreglement und im Prospekt zu umschreiben. 2Im Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate als Teil der Anlagestrategie oder lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt werden. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt. 3Im Fondsreglement sowie im Prospekt ist festzulegen, welches Risikomessverfahren für den Effektenfonds angewendet wird. Im Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben. Bei der Verwendung des Modell-Ansatzes ist das erwartete Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten darzustellen. Wird der relative VaR-Ansatz angewendet, so ist zudem das Vergleichsportefeuille im Prospekt offenzulegen. 4Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen. 5Im Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen. |