Art. 52 Verwaltung der Sicherheiten
Die Fondsleitung, die SICAV oder deren Beauftragte haben bei der Verwaltung der Sicherheiten folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: - a.
- Sie müssen die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoinventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherheiten die Anforderungen von Artikel 83 Absatz 1 KKV1 erfüllen oder die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV vorliegen. Stellen mehrere Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustellen.
- b.
- Sie müssen die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können.
- c.
- Sie dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Erhaltene Barsicherheiten (cash collateral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden.
- d.
- Nehmen sie für mehr als 30 Prozent des Fondsvermögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und überwacht werden können. Hierzu sind regelmässige Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu dokumentieren.
- e.
- Sie müssen die Risiken, die mit der Verwaltung der Sicherheiten zusammenhängen, im Rahmen des Riskmanagements berücksichtigen.
- f.
- Sie müssen in der Lage sein, allfällige nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde liegenden Geschäfte waren.
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