Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 56 Grundsatz
Die Anleger eines Master-Fonds sind grundsätzlich seine Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern die Fondsleitung oder SICAV diese über die Tatsache, dass sie in einen Master-Fonds investieren, vorgängig informiert und sicherstellt, dass die Gleichbehandlung der übrigen Anlegerinnen und Anleger gegenüber den Feeder-Fonds gewährleistet ist. |