Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 57 Anforderungen an die Dokumente eines Feeder-Fonds
1Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines Feeder-Fonds oder eines Feeder-Teilvermögens enthalten neben den Angaben nach den Artikeln 35a und 62b KKV1 insbesondere folgende Angaben:
2Der Prospekt eines Feeder-Fonds enthält neben den Angaben gemäss Artikel 106 KKV insbesondere folgende Angaben:
3Der Jahresbericht des Feeder-Fonds bezeichnet die Stelle, bei welcher der Jahres- und der Halbjahresbericht des Master-Fonds kostenlos bezogen werden kann. 4Die Marketingdokumente und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Feeder-Fonds enthalten den Hinweis, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent seines Vermögens in einen bestimmten Master-Fonds anlegt. |