Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 58 Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise von deren Fondsleitungen
1Der Master-Fonds stellt dem Feeder-Fonds alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Dazu schliessen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und über die Informationspflichten ab. 2Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten regelt mindestens folgende Punkte:
3Werden Master- und Feeder-Fonds von derselben Fondsleitung oder SICAV verwaltet, so kann die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten durch interne Regelungen ersetzt werden. Diese haben Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu enthalten. Im Übrigen haben die internen Regelungen die Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben f–i zu erfüllen. 4Der Master- und der Feeder-Fonds treffen Massnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und die Publikation des Nettoinventarwerts, um Markettiming und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern. |