Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 59 Pflichten des Master-Fonds beziehungsweise von dessen Fondsleitung
1Der Master-Fonds informiert die FINMA unverzüglich über die Identität jedes Feeder-Fonds, der Anlagen in seine Anteile tätigt. 2Er erhebt beim Feeder-Fonds für die Anlage in seine Anteile keine Ausgabe- und Rücknahmekommission. 3Er stellt sicher, dass alle gesetzlich oder vertraglich notwendigen Informationen dem Feeder-Fonds, dessen Depotbank und Prüfgesellschaft sowie der FINMA rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dabei hält er seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein. |