Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 64 Vereinigung, Umwandlung und Vermögensübertragung
1Beschliesst der Master-Fonds die Vereinigung, die Umwandlung oder eine Vermögensübertragung, so hat der Feeder-Fonds innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe durch den Master-Fonds der FINMA zu melden, ob er:
2Gleichzeitig mit der Meldung reicht der Feeder-Fonds der FINMA ein allfällig notwendiges Gesuch um Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrags oder des Anlagereglements ein. 3Erfolgt die Vereinigung, die Umwandlung oder die Vermögensübertragung des Master-Fonds vor der Genehmigung des Gesuchs nach Absatz 1 Buchstaben c und d, so kann der Feeder-Fonds die Anteile am Master-Fonds nur zurückgeben, wenn der dafür erhaltene Erlös bis zum Inkrafttreten der Änderungen ausschliesslich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird. |