Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 66 Publikationspflichten
1Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen veröffentlicht Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls den Inventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» zusammen in den im Prospekt genannten Publikationsorganen, und zwar bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat. 2Für kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 der KKV1 eingeschränkt wurde, muss die Veröffentlichung nach Absatz 1 mindestens einmal pro Monat erfolgen. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen stattfinden, sind im Prospekt anzugeben. 3Die Mitteilung über die Änderungen an den Dokumenten, die im Heimatstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage an die Anlegerinnen und Anleger geht, muss gleichzeitig auch in der Schweiz veröffentlicht werden. |