Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 66a Meldepflichten
1Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hat der FINMA insbesondere unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn:
2Bei einem Zahlstellenwechsel sowie bei der Auflösung von Vertretungsverträgen ist vorgängig die Genehmigung der FINMA zur Beendigung des Mandates einzuholen (Art. 120 Abs. 2bis KAG). |