Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 7 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen. 2Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, als auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind. 3Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass dieser:
4Ebenfalls im Rahmenvertrag zu vereinbaren ist, dass:
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