Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 77 Organisation
1Die Depotbank stellt eine räumliche, personelle und funktionale Unabhängigkeit gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV sicher. 2Bei der Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung oder die SICAV an die Depotbank ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Dabei ist die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit zwischen der delegierenden Fondsleitung oder SICAV beziehungsweise ihren Beauftragten und den mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen sicherzustellen. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen. 3Die mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig von der Fondsleitung oder SICAV delegierte Aufgaben wahrnehmen. |