Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 78 Kontrollfunktion
1Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gemäss Artikel 73 Absatz 3 Buchstaben a und b KAG bewertet die Depotbank die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der kollektiven Kapitalanlage, um Kontrollverfahren zu entwickeln, die der kollektiven Kapitalanlage und den Vermögenswerten, in die sie anlegt, angemessen sind. 2Die Depotbank erlässt entsprechend angemessene interne Richtlinien und legt darin mindestens fest:
3Die Depotbank besitzt gegenüber der Fondsleitung das Recht und die Pflicht zum Einschreiten gegenüber unzulässigen Anlagen. Erhält sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion Kenntnis von solchen Anlagen, stellt sie den rechtmässigen Zustand wieder her, indem sie beispielsweise die Rückabwicklung der Anlagen veranlasst. |