Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 79 Grundsätze
(Art. 87 und 91 KAG) 1Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 87 KAG die Bestimmungen des Obligationenrechts1 (OR). 2Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halbjahresberichte (Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so vorzunehmen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolgs vermittelt. 3Die Transaktionen sind einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu erfassen. Die Bilanzierung für abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Transaktionen erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip. 4Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. |