Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 80 Rechnungseinheit
(Art. 26 Abs. 3 und 108 KAG sowie 35a Abs. 1 Bst. o KKV1) 1Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:
2Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung (Art. 98) massgebende Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest. 3Wird für die Rechnungslegung eine fremde Währung verwendet, so müssen die Werte nicht zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. |