Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 82 Anteil- und Anteilscheinkontrolle
(Art. 11 und 73 Abs. 1 KAG) 1Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:
2Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität der Anlegerin oder des Anlegers separat aufzuzeichnen. 3Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen separat auf. |