Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 83 Immobilienfonds
(Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 83 KAG sowie 86 Abs. 3 Bst. b und 93 KKV1) 1Der Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag abzuschliessen. Die FINMA kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erstellung einer konsolidierten Rechnung sichergestellt ist. 2Für die Berechnung des Nettoinventarwerts sind die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds anfallenden Steuern, namentlich die Ertrags-, die Grundstückgewinn- und gegebenenfalls die Handänderungssteuern zu berücksichtigen. 3Abschreibungen auf Bauten und Zugehör zulasten der Erfolgsrechnung sind im betriebswirtschaftlich angemessenen Rahmen zulässig. |