Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 85 Private Equity
(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG) 1Die Bewertung von Private-Equity-Anlagen ist nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen, soweit sie in dieser Verordnung nicht geregelt wird. 2Die angewendeten Standards sind im Prospekt oder im Reglement ausführlich zu umschreiben. |