Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 87
1Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV ist zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu bewerten. 2Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offenzulegen. Werden sie geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen. 3Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 84–86 bewertet. |