Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 89 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
(Art. 117 KAG) 1Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 109 Abs. 1) erfolgt nach den Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben. 2Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 109 Abs. 2) ist nach anerkannten Standards gemäss Verordnung vom 21. November 20121 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vorzunehmen. |