Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 92 SICAV
(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG sowie 68, 70, 86 und 99 KKV1) 1Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV. 2Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus. 3Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus:
4Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristig oder hypothekarisch sichergestellt sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden. 5Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden. 6Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach OR2 ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen. |