Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 97 Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
(Art. 53 ff. KAG und 68 KKV1) 1Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist zu gliedern in:
2Für die Gliederung der Anlagen gelten die Artikel 94–96. 3Für die Gliederung des Betriebsvermögens gelten die Artikel 959 und 959a OR2 sinngemäss. 4Für den Anhang gilt Artikel 959c OR sinngemäss. Zusätzlich sind die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre offenzulegen. Im Weiteren muss im Anhang Aufschluss über die Durchführung der Risikobeurteilung gegeben werden. 5Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, die 5 Prozent der Aktien oder mehr halten, sind im Jahresbericht wie folgt aufzuführen:
|