Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 98 Gesamtrechnung der SICAV
(Art. 91 KAG) 1Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gemäss OR1 und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre. 2Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 94–96. 3Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach den Artikeln 94–96 und für das Betriebsvermögen nach den Artikeln 959, 959a und 959b OR sinngemäss. 4Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV zu gliedern. 5Die Angaben nach Artikel 97 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offenzulegen. |