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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

vom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 98 Gesamtrechnung der SICAV

(Art. 91 KAG)

1Die Ge­samt­rech­nung der SI­CAV be­steht aus Bi­lanz, Er­folgs­rech­nung und An­hang ge­mä­ss OR1 und um­fasst die Teil­ver­mö­gen der An­le­gerak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre und das Teil­ver­mö­gen der Un­ter­neh­me­rak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre.

2Für die Er­stel­lung der Bi­lanz und der Er­folgs­rech­nung sind die Po­si­tio­nen der Teil­ver­mö­gen der An­le­gerak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre zu ad­die­ren. Die Glie­de­rung rich­tet sich da­bei nach den Ar­ti­keln 94–96.

3Das Teil­ver­mö­gen der Un­ter­neh­me­rak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre ist in der Bi­lanz und der Er­folgs­rech­nung se­pa­rat aus­zu­wei­sen. Die Glie­de­rung der Po­si­tio­nen rich­tet sich für die An­la­gen nach den Ar­ti­keln 94–96 und für das Be­triebs­ver­mö­gen nach den Ar­ti­keln 959, 959a und 959b OR sinn­ge­mä­ss.

4Die Ge­samt­rech­nung der SI­CAV ist nach Teil­ver­mö­gen der An­le­gerak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre, Teil­ver­mö­gen der Un­ter­neh­me­rak­tio­nä­rin­nen und -ak­tio­näre und Ge­samt­ver­mö­gen der SI­CAV zu glie­dern.

5Die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 97 Ab­satz 5 sind zu­sätz­lich in der Ge­samt­rech­nung of­fen­zu­le­gen.


1 SR 220