Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG) 1Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2 Ziff. 1.4) und Währungen. 2Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben. 3Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben. 4Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
5Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist die Bewertungskategorie gemäss Artikel 84 Absatz 2 anzugeben. 6Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen. |