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Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG) 1Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein. 2Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen. 3Sie berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen. 4Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. |