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Art. 107d Überprüfung
1Die Fondsleitung und die SICAV überprüfen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bei jeder wesentlichen Änderung der Angaben, mindestens jedoch einmal jährlich. 2Geht aus einer Überprüfung hervor, dass die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger geändert werden müssen, so haben die Fondsleitung und die SICAV unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). |