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Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG) 1Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:1
2Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). |