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Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG) 1Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. 2Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. 3Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen. |