(Art. 26 Abs. 3 KAG)
1Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:
- a.
- die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung;
- b.
- die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer;
- c.
- die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Verwalters von Kollektivvermögen;
- d.2
- allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit;
- e.3
- die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bis aufgeführten Nebenkosten;
- f.4
- Kommissionen nach Absatz 2ter.
2Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:
- a.
- Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
- b.5
- ...
- c.
- Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
- d.
- Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
- e.
- Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
- f.
- Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
- g.
- Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von Bewilligungsträgern der Kollektivanlagegesetzgebung ins Handelsregister;
- h.
- Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind;
- i.
- Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;
- j.
- Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
- k.
- Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
- l.
- Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
- m.
- Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung;
- n.
- alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden.
2bisBei Immobilienfonds können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:
- a.
- Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern;
- b.
- marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien;
- c.
- marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte;
- d.
- Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird;
- e.
- Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklärungen;
- f.
- Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger.6
2terDie Fondsleitung eines Immobilienfonds kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird:
- a.
- Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- oder des Verkaufspreises;
- b.
- Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten;
- c.
- Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen.7
3Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.
4Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
5Die Fondsleitung, der Verwalter von Kollektivvermögenund die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
2 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
3 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
4 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
5 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
6 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
7 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).