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Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
(Art. 81 KAG) 1 Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:
2 Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen. |