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Art. 12b Übertragung von Aufgaben 30
(Art. 14 Abs. 1ter KAG) 1 Eine Übertragung von Aufgaben liegt vor, wenn die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern. 2 Als wesentliche Aufgaben gelten:
30 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |