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Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(Art. 17 KAG) 1 Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:
2 Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:
3 Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen. 4 Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben. |