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Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen 76
(Art. 63 Abs. 3 und 4 KAG) 1 Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 KAG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG bewilligen, wenn:
2 Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Folgendes enthält:
3 Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung oder der SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen; 4 Im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage werden die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt. 5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.77 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 77 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 20194459). |