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Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
(Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG) 1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom KAG vorgesehenen Form zu veröffentlichen.115 In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger in klarer und verständlicher Weise darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken.116 1bis Die FINMA kann von Gesetzes wegen erforderliche Änderungen, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, von der Publikationspflicht ausnehmen.117 2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen. 2bis Bei der Genehmigung der Fondsvertragsänderung prüft die FINMA ausschliesslich die Änderungen der Bestimmungen nach Artikel 35aAbsatz 1Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.118 2ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags nach Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.119 3 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest. 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 20194459). |