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Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV 121
(Art. 36 Abs. 3 KAG) 1 Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 KAG an einen Verwalter von Kollektivvermögendelegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht. 2 Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Verwalter von Kollektivvermögen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 64. 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). |