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Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
(Art. 39 KAG) 1 Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet. 2 Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019126 (FINIV).127 3bis Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 FINIV. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.128 3ter Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934129 oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des FINIG130 mit Sitz in der Schweiz überträgt, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.131 4 Überträgt die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 59 Abs. 4 FINIV).132 5 Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Verwalter von Kollektivvermögen delegiert, ist dauernd einzuhalten.133 6 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel. 7 Die FINMA regelt die Einzelheiten. 125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 127 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 132 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). |