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Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG) 1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. 2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. 3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen. |