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Art. 63 Generalversammlung
(Art. 50 und 94 KAG) 1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen. 2 Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen. 3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
4 Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 5 Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 des Obligationenrechts141, OR) findet keine Anwendung.142 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571). 142 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 5363). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |