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Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit

(Art. 57 KAG)

Fonds­lei­tung und SI­CAV dür­fen höchs­tens 20 Pro­zent des Fonds­ver­mö­gens in Gut­ha­ben auf Sicht und auf Zeit bei der­sel­ben Bank an­le­gen. In die­se Li­mi­te sind so­wohl die An­la­gen in Bank­gut­ha­ben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüs­si­gen Mit­tel (Art. 75) ein­zu­be­zie­hen.